So gehen Sie vor – oder Sie werden informiert
Ob Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Grundversicherung haben, wird immer durch Ihren Wohnkanton geprüft. Der Anspruch richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Berechtigt ist, wer nach Krankenversicherungsgesetz (Art. 65 KVG) in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
In manchen Kantonen müssen Sie von sich aus aktiv werden und eine Prämienverbilligung beantragen. Andere Kantone prüfen von Amtes wegen, ob Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Ihr Wohnkanton informiert Sie in diesem Fall über seinen Entscheid.
Sollte sich Ihre wirtschaftliche Lage verändern, wird Ihr Wohnkanton die Höhe der Prämienverbilligung anpassen oder die Verbilligung allenfalls ganz streichen. Bei Fragen zu Ihrem Anspruch auf eine Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte direkt an die Anlaufstelle Ihres Wohnkantons. Die entsprechenden Adressen finden Sie nachfolgend aufgelistet.
Die kantonalen Anlaufstellen
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Kanton Aargau
Gemeindezweigstelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Aargau in Ihrer Wohngemeinde
SVA Aargau
Kyburgerstrasse 15
5001 AarauTelefon +41 (0)62 836 82 97
Fax +41 (0)62 836 81 99E-Mail info@sva-ag.ch
www.sva-ag.ch -
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden
Neue Steig 15
Postfach
9102 Herisau 2Telefon +41 (0)71 354 51 51
Fax +41 (0)71 354 51 52E-Mail info@sovar.ch
www.sovar.ch -
Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesundheitsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden
Hoferbad 2
9050 AppenzellTelefon +41 (0)71 788 92 50
Fax +41 (0)71 788 94 58E-Mail info@gsd.ai.ch
www.ai.ch -
Kanton Basel-Landschaft
SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 BinningenTelefon +41 (0)61 425 25 25
Fax +41 (0)61 425 25 00E-Mail info@sva-bl.ch
www.sva-bl.ch -
Kanton Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
Prämienverbilligung
Grenzacherstrasse 62
4005 BaselTelefon +41 (0)61 267 87 11
Fax +41 (0)61 267 86 44E-Mail asb-pv@bs.ch
www.asb.bs.ch -
Kanton Bern
Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 OstermundigenTelefon +41 (0)31 636 45 00
Fax +41 (0)31 634 51 62E-Mail asv.pvo@jgk.be.ch
www.be.ch/pvo -
Kanton Freiburg
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 GivisiezTelefon +41 (0)26 305 52 52
Fax +41 (0)26 305 52 62 -
Kanton Genf
Service de l'assurance maladie
Route de Frontenex 62
1207 GenèveTelefon +41 (0)22 546 19 00
Fax +41 (0)22 546 19 19E-Mail sam@etat.ge.ch
www.geneve.ch/sam -
Kanton Glarus
Kantonale Steuerverwaltung
Abteilung IPV
Hauptstrasse 11/17
8750 GlarusTelefon +41 (0)55 646 61 50
Fax +41 (0)55 646 61 98E-Mail steuerverwaltung@gl.ch
www.gl.ch -
Kanton Graubünden
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Ottostrasse 24
7000 ChurTelefon +41 (0)81 257 41 11
Fax +41 (0)81 257 42 22E-Mail info@sva.gr.ch
www.sva.gr.ch -
Kanton Jura
Ausgleichskasse des Kantons Jura
Rue Bel-Air 3
Case postale 368
2350 SaignelégierTelefon +41 (0)32 952 11 11
Fax +41 (0)32 952 11 01 -
Kanton Luzern
Ausgleichskasse des Kantons Luzern
Würzenbachstrasse 8
Postfach
6000 Luzern 15Telefon +41 (0)41 375 05 05
Fax +41 (0)41 375 05 00 -
Kanton Neuenburg
Service de l'action sociale
Espace de l’Europe 2
Case postale 752
2002 NeuchâtelTelefon +41 (0)32 889 66 00
Fax +41 (0)32 889 60 89 -
Kanton Nidwalden
Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden
Stansstaderstrasse 88
Postfach
6371 StansTelefon +41 (0)41 618 51 00
Fax +41 (0)41 618 51 01E-Mail info@aknw.ch
www.aknw.ch -
Kanton Obwalden
Gesundheitsamt des Kantons Obwalden
St. Antonistrasse 4
Postfach 1243
6061 SarnenTelefon +41 (0)41 666 64 58
Fax +41 (0)41 666 61 15 -
Kanton Schaffhausen
Sozialversicherungsamt des Kantons Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 SchaffhausenTelefon +41 (0)52 632 61 11
Fax +41 (0)52 632 61 99E-Mail info@svash.ch
www.svash.ch -
Kanton Schwyz
Ausgleichskasse Schwyz
Abteilung Leistungen (KVG)
Postfach 53
6431 SchwyzTelefon +41 (0)41 819 04 25
Fax +41 (0)41 819 05 25E-Mail ipv@aksz.ch
www.aksz.ch -
Kanton Solothurn
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Allmendweg 6
4528 ZuchwilPostadresse:
Postfach 116
4501 SolothurnTelefon +41 (0)32 686 22 00
E-Mail ipv@akso.ch
www.akso.ch -
Kanton St. Gallen
Kanton St. Gallen
SVA St. Gallen
Brauerstrasse 549016 St. Gallen
Telefon +41 (0)71 282 61 91
Kontakt: www.svasg.ch/kontakt-ipv
Internet: www.svasg.ch/ipv -
Kanton Tessin
Servizio sussidi assicurazione malattia
Viale Stazione 28a
6500 BellinzonaTelefon +41 (0)91 821 93 11
Fax +41 (0)91 821 92 99E-Mail sussidi@ias.ti.ch
www.ti.ch -
Kanton Thurgau
Krankenkassenkontrollstelle Ihrer Wohngemeinde
Amt für Gesundheit
Promenadenstrasse 16
8510 FrauenfeldTelefon +41 (0)58 345 68 40
Fax +41 (0)58 345 68 41 -
Kanton Uri
Amt für Gesundheit des Kantons Uri
Klausenstrasse 4
6460 AltdorfTelefon +41 (0)41 875 22 42
Fax +41 (0)41 875 21 54E-Mail praemienverbilligung@ur.ch
www.ur.ch/praemienverbilligung -
Kanton Waadt
Office vaudoise de l’assurance-maladie
Ch. de Mornex 40
1014 LausanneTelefon +41 (0)21 557 47 47
Fax +41 (0)21 557 47 50E-Mail info.ovam@vd.ch
www.vd.ch -
Kanton Wallis
Ausgleichskasse des Kantons Wallis
Abteilung Subventionen
Av. de Pratifori 22
1950 SionTelefon +41 (0)27 324 91 11
Fax +41 (0)27 607 01 51E-Mail info@avs.vs.ch
www.avs.vs.ch -
Kanton Zug
Zuständige Gemeindestelle des Wohnortes
Ausgleichskasse Zug
Baarerstrasse 11
Postfach
6302 ZugTelefon +41 (0)41 560 47 00
Fax +41 (0)41 560 47 47E-Mail info@akzug.ch
www.akzug.ch -
Kanton Zürich
Für die Landgemeinden:
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 ZürichTelefon +41 (0)44 448 53 75
Fax +41 (0)44 448 55 55E-Mail info@svazurich.ch
www.svazurich.chFür die Stadt Zürich:
Städtische Gesundheitsdienste
Walchestrasse 31
Postfach
8021 ZürichTelefon +41 (0)44 412 11 11
Fax +41 (0)44 412 23 93 -
Fragen und Antworten
- Muss ich für eine Prämienverbilligung bestimmte Fristen einhalten?
Falls Sie für die Prämienverbilligung in Ihrem Kanton ein Gesuch einreichen müssen, ist dies in der Regel an eine Frist gebunden. Bei manchen Kantonen liegt die Einreichefrist in dem Jahr, für das Sie die Prämienverbilligung beantragen. Bei anderen Kantonen müssen Sie eine Frist im Vorjahr einhalten. Wenn Sie erst kürzlich aus einem anderen Kanton zugezogen sind, gelten eventuell andere Fristen. Erkundigen Sie sich dazu bei der Anlaufstelle Ihres Kantons.
- Mein Wohnkanton hat mir eine Prämienverbilligung in Aussicht gestellt. Warum ist meine Prämienrechnung immer noch gleich hoch?
In der Regel informiert der Kanton erst Sie über eine Prämienverbilligung, dann uns. Es kann also zu einer zeitlichen Verzögerung führen, bis wir Ihre Prämien anpassen können. Bitte begleichen Sie darum immer den Betrag Ihrer KPT-Prämienrechnung. Wir werden allfällig zu viel bezahlte Prämien auf der nächsten Rechnung gutschreiben oder abziehen.
Bei Fragen zur Prämienrechnung wenden Sie sich am besten an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.
- Gilt eine Prämienverbilligung auch für Zusatzversicherungen?
Nein. Nur die Prämien der Grundversicherung werden verbilligt. Zusatzversicherungen sind freiwillig. Sie müssen deren Prämien daher unabhängig von Ihrer finanziellen Situation in voller Höhe bezahlen.
- Erhalte ich den Betrag der Prämienverbilligung ausbezahlt?
Nein. Die Krankenkassen erhalten elektronische Datenlieferungen, welche automatisch im System eingelesen und bei der nächsten Fakturierung direkt bei der Grundversicherungsprämie berücksichtigt werden. Ihre Prämienrechnung fällt also um den Verbilligungsbetrag tiefer aus.
- Kann ich trotz Prämienverbilligung die Krankenkasse wechseln?
Ja. Jede Krankenkasse wird die Verbilligung in Ihrer Prämienrechnung berücksichtigen.
- Verliere ich die Prämienverbilligung, wenn ich in einen anderen Kanton ziehe?
Die Prämienverbilligung erhalten Sie – in der Regel – für das ganze Jahr vom Kanton, in dem Sie am 1. Januar Wohnsitz hatten. Im Folgejahr kann sich Ihre Prämienverbilligung aber ändern, da die Kantone unterschiedlich hohe Verbilligungen gewähren und andere Berechnungsgrundlagen anwenden.
- Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Prämienverbilligung abgelehnt wird?
In der Regel erhalten Sie den Entscheid als Verfügung. Sie können dann innert 30 Tagen Einsprache erheben. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Anlaufstelle Ihres Kantons.
- Wo finde ich die Prämienverbilligung auf meiner Police?
Die Prämienverbilligung ändert nichts an Ihrer Police und wird dort auch nicht aufgeführt. Wir berücksichtigen die Verbilligung auf Ihrer Prämienrechnung. Unter Umständen kann dies zeitverzögert erfolgen, da der Kanton immer zuerst Sie und dann uns informiert. Um Mahnungen zu vermeiden, begleichen Sie bitte immer den exakten Betrag auf Ihrer KPT-Prämienrechnung. Wir werden allfällig zu viel bezahlte Prämien auf einer nächsten Rechnung gutschreiben. Bei Fragen zur Prämienabrechnung wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.