Entscheidungshilfe und Vorgehen
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Definition Unfall
Schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Gemäss dem Sozialversicherungsrecht wird der Unfallbegriff wie folgt definiert: «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.» Ob es sich um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt, ist somit eine Rechtsfrage, deren Beantwortung den Versicherungsspezialisten und nicht – wie oft angenommen – dem Arzt zukommt.
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In diesen Fällen können Sie die Unfallversicherung in Ihrer Grundversicherung ausschliessen und sparen 7% Prämie:
- Sie arbeiten acht Stunden oder mehr pro Woche beim selben Arbeitgeber.
- Sie sind arbeitslos, erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und beziehen Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Dann sind Sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert.
Bitte beachten Sie: Bei einem Militär- oder Zivilschutzeinsatz von mindestens 60 Tagen und mehr sind Sie über die Militärversicherung gegen Unfall und Krankheit versichert. Sie können Ihre Grundversicherung für diesen Zeitraum sistieren.
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In diesen Fällen müssen Sie die Unfallversicherung in der Grundversicherung einschliessen
- wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig sind
- für Kinder und für Jugendliche, solange sie noch nicht berufstätig oder im Studium sind
- wenn Sie Hausfrau oder Hausmann sind
- wenn Sie Rentnerin oder Rentner sind
- wenn Sie selbstständig erwerbend sind
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So teilen Sie uns Ihren Entscheid mit
Wenn Sie die Unfallversicherung einschliessen müssen – weil Sie zum Beispiel nicht mehr berufstätig sind –, teilen Sie uns das bitte innert 31 Tagen nach Ihrem letzten Arbeitstag mit. Die Unfallversicherung kann bereits auf den Folgetag Ihrer Benachrichtigung eingeschlossen werden.
Wollen Sie die Unfallversicherung ausschliessen, können Sie dies jeweils auf den 1. Tag des nächsten Monats vornehmen lassen.
Via Kundenportal KPTnet
Im Kundenportal KPTnet können Sie den Unfallaus- oder -einschluss selber vornehmen.
- Klicken Sie auf den Menüpunkt «Deckungen».
- Klicken Sie über der Ansicht auf der rechten Seite auf «Deckung bearbeiten».
- Deaktivieren oder aktivieren Sie unter Schritt zwei das Feld «Mit Unfalldeckung».
- Folgen Sie den weiteren Schritten bis zum Ende.
Per Brief
Oder teilen Sie uns per Brief mit, wenn Sie die Unfalldeckung aus- oder einschliessen wollen:
KPT
Postfach
CH-3001 BernWir nehmen anschliessend die Änderungen vor. Sie erhalten nach zehn Tagen eine neue Police von uns.
Änderung per Online-Formular melden
Melden Sie uns jetzt per Online-Formular, wenn Sie die Unfallversicherung ein- oder ausschliessen wollen.
Gut zu wissen
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Unfall ist nicht gleich Unfall: Erfahren Sie mehr darüber
Berufsunfall
Wenn Sie bei der Ausübung Ihres Berufs verunfallen, gilt das Ereignis als Berufsunfall. Hat sich der Unfall in einer Pause oder unmittelbar vor oder nach der Arbeit ereignet, gilt er ebenfalls als Berufsunfall, falls Sie befugt waren, sich zu der Zeit an Ihrem Arbeitsplatz aufzuhalten.
Nichtberufsunfall
Wenn Sie auf dem Arbeitsweg oder in der Freizeit verunfallen – zum Beispiel beim Sport, unterwegs oder zu Hause –, dann gilt das als Nichtberufsunfall.
Falls Sie weniger als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind Sie über ihn nur gegen Berufsunfall versichert. Unfälle auf dem Arbeitsweg zählen in diesem Fall zwar zu den Berufsunfällen, gegen Unfälle in der Freizeit müssen Sie jedoch den Unfall in der Grundversicherung einschliessen.
Berufskrankheit
Wurden Sie durch schädigende Stoffe an Ihrem Arbeitsplatz oder durch bestimmte Arbeiten krank, kann dies als Berufskrankheit anerkannt werden. Versicherungstechnisch sind Berufskrankheiten einem Berufsunfall gleichgestellt. Die Krankheit gilt als ausgebrochen, sobald Sie ärztliche Behandlung benötigen oder arbeitsunfähig werden.
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So sind Sie gegen Unfall versichert
Zwei verschiedene Versicherungen
Grundsätzlich ist man entweder über den Arbeitgeber oder privat versichert. Eine private Unfallversicherung bietet die Krankenkasse oder weitere private Versicherungsgesellschaften. Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über Ihren Arbeitgeber und die Leistungen der Krankenversicherung bei Unfall sind nicht identisch. Es gibt sogar einige sehr relevante Unterschiede.
Unfallversicherung durch die Krankenkasse
Ihre Grundversicherung gilt bei Unfällen als letztes Sicherheitsnetz. Sie übernimmt eine Leistung dann, wenn diese durch keine andere Unfallversicherung gedeckt ist.
Eingeschränkte Leistungen
Die Grundversicherung erbringt bei einem Unfall die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Dass bedeutet, dass Sie sich mit der Franchise und dem Selbstbehalt an den Kosten beteiligen müssen. Im Vergleich mit einer privaten Unfallversicherung erhalten Sie von der Krankenkasse keine Taggelder oder Renten.
Zusatzversicherungen bieten mehr Schutz
Da die Unfallversicherung der Krankenkasse nur Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erbringt, empfehlen wir Ihnen, sich mit unseren Zusatzversicherungen besser zu schützen. Sie decken zum Beispiel eine höhere Spitalklasse, Heimpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitationen, Erholungskuren, Hilfsmittel oder Transportkosten.
- Spitalkostenversicherung
- Unfallzusatzversicherung für Pflegeleistungen
- Unfallversicherung für Tod und Invalidität
Unfallversicherung durch den Arbeitgeber
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Schweiz sind Sie obligatorisch gegen Unfälle versichert. Bedingung ist, dass Sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausüben.
Wenn Sie dabei mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, haben Sie eine Volldeckung. Das heisst, Sie sind über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. In diesem Fall können Sie die Unfallversicherung bei Ihrer Krankenversicherung ausschliessen.
Diese Personen sind durch den Arbeitgeber versichert
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die acht Stunden oder mehr beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind
- Lernende
- Praktikantinnen und Praktikanten
Diese Fälle sind versichert
- Berufsunfälle
- Nichtberufsunfälle – nur bei voller Deckung ab einem Beschäftigungsgrad von acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber
- Berufskrankheiten
Der Schutz umfasst
- Ambulante Behandlungen bei Unfall
- Stationäre Behandlungen in der allgemeinen Spitalabteilung
- Lohnausfalldeckung von 80% ab dem 3. Tag bis zum UVG-Maximum, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Die Unfalldeckung über Ihren Arbeitgeber gilt weltweit. Wir empfehlen Ihnen jedoch, vor Auslandaufenthalten je nach Land eine Reise- und Ferienversicherung abzuschliessen. Lassen Sie sich von uns beraten.
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Fragen und Antworten
- Ich bin nicht über meinen Arbeitgeber versichert und habe die Unfalldeckung in meiner Grundversicherung nicht eingeschlossen. Muss ich bei einem Unfall die Kosten selber tragen?
Nein. Die Kosten des Unfalles müssen Sie nicht selber tragen. Da die Unfallversicherung obligatorisch ist, gilt sie bei Ihrer Krankenversicherung auch rückwirkend. Das heisst aber auch, dass Sie die Unfallversicherung in Ihrer Grundversicherung sofort einschliessen lassen müssen und dass Sie – ebenfalls rückwirkend – die Prämie für das Unfallrisiko fällig wird.
- Wann beginnt und wann endet mein Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber?
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in dem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Die Versicherung endet in der Regel mit dem 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Also einen Monat, nachdem Sie aufgehört haben, zu arbeiten. Die Versicherung Ihres Arbeitgebers bietet Ihnen zudem die Möglichkeit, Ihre Nichtberufsunfall-Versicherung kostenpflichtig um bis zu 180 Tage zu verlängern. Wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten und daher keine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle haben, endet die Unfalldeckung für Berufsunfall am letzten Arbeitstag, nach dem Rückweg von der Arbeit.
- Ich bin selbstständig erwerbend. Kann ich mich ebenfalls nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichern lassen?
Ja. Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft und selbstständig erwerbend sind, können Sie sich und Ihre Familienmitglieder freiwillig nach UVG versichern – also über eine Versicherung für Arbeitgeber. In diesem Fall können Sie die Unfallversicherung in der Grundversicherung der Krankenkasse ausschliessen.
- Ich bin zurzeit stellenlos. Wo bin ich unfallversichert?
Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erfüllen und Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, sind Sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert.
Die Versicherung beginnt am Tag, an dem Sie erstmals die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Entschädigungen beziehen. Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem Sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder Entschädigungen bezogen haben.
- Meine Unfallversicherung richtet noch keine Leistungen aus. Die Leistungspflicht sei noch unklar. Muss ich die Kosten der Behandlung vorerst selber tragen?
Manchmal sind die Abklärungen zur Leistungspflicht sehr aufwendig und benötigen entsprechend Zeit. Bis klar ist, welcher Versicherer für die Leistungen aufkommt, erbringt die Krankenkasse eine sogenannte Vorleistung. Stellt sich heraus, dass die Unfallkosten von einem anderen Leistungsträger als der Krankenkasse übernommen werden, erstattet er die Kosten zurück. Haben Sie sich bereits mit Franchise und Selbstbehalt an den Kosten beteiligt, erhalten Sie diese von Ihrer Krankenkasse zurückerstattet.
- Die Unfallversicherung meines Arbeitgebers lehnt die Kostenübernahme meines Unfalls ab. Was kann ich tun?
Sind Sie bei der KPT versichert, prüfen wir die Ablehnung gerne. Kontaktieren Sie Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater und senden Sie uns eine Kopie des Ablehnungsschreibens der Unfallversicherung. Sollte die Ablehnung unseres Erachtens nicht rechtens sein, werden wir Einsprache erheben.
- lch bin bei der KPT unfallversichert, aber nicht Schuld am Unfall. Muss ich den Unfall trotzdem der KPT melden?
Ja. Denn die KPT fordert die übernommenen Leistungen für Ihre Behandlung am Ende beim Unfallverursacher ein. Darauf aufbauend können Sie die bezahlte Franchise und den Selbstbehalt ebenfalls beim Unfallverursacher oder bei seiner Haftpflichtversicherung einfordern.
- Was bedeutet Regress?
Regress bedeutet, dass die KPT die bezahlten Kosten bei der verursachenden Drittperson oder deren Haftpflichtversicherung zurückfordert.
- Ich erhalten ein Scheiben der Schadenservice Schweiz AG (SSS). Was bedeutet dies für mich?
Die Schadenservice Schweiz AG (SSS) übernimmt für die KPT die Regressbearbeitung. Sie ist also für die gesamte Regressabwicklung – sowohl im In- wie auch im Ausland – zuständig. Damit die SSS im Namen der KPT die Regressabwicklung vornehmen kann, sind wir darauf angewiesen, dass Sie der SSS die Ermächtigung erteilen. Die SSS überwacht den Regressfall und fordert bei einer Forderung den Nettobetrag direkt bei der zuständigen Haftpflichtversicherung oder bei einem Dritten ein.
Folgende ungedeckte Kosten müssen Sie direkt bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurückfordern:
- Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag)
- Behandlungskosten, welche von der KPT nicht übernommen werden
- Sachschäden (z.B. Kleider oder Wertgegenstände)
- Weitere Kosten und Auslagen (z.B. Lohnausfall oder Schadenersatzforderungen)
- Was ist ein Wagnis?
Ein Wagnis ist eine Handlung, mit der Sie sich einer besonders grossen Gefahr aussetzen und dabei keine Vorkehrungen treffen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Handlung als Wagnis gilt, werden entweder ein geschlossener längerer Handlungsablauf oder bloss einzelne Handlungsabschnitte betrachtet. Stellt eine Kletterpartie von längerer Dauer gesamthaft betrachtet kein Wagnis dar, so können dennoch bestimmte Einzelhandlungen als Wagnisse gelten. Zum Beispiel, wenn Sie an bestimmten Stellen entgegen den Regeln der Kunst auf gewisse Sicherungen verzichten oder eine riskante Abkürzung anstelle der normalen Route einschlagen.
In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden die Heilungs- und Rettungskosten gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) übernommen. In Zusatzversicherungen jedoch sind Wagnisse grundsätzlich nicht versichert.